Unsere Satzung - Handwerkerverein Viechtach

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Satzung des Handwerkerverein Viechtach e. V. 1899
 
§1 Zweck 
Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeiten, Lehrlingsberatungsgespräche, Pflege des Handwerksgutes, Herausgabe von Informationsbroschüren, Durchführung von Informationsfahrten. Der Handwerkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Handwerkervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  
 
§2 Name und Sitz 
Der Verein führt den Namen „Handwerkerverein Viechtach 1899 e. V.“, hat seinen Sitz in Viechtach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach eingetragen.
 
 § 3 Mitglieder
Mitglieder können alle im Handwerk arbeitenden und Personen werden. Es können aber auch Nichthandwerker/ innen Mitglieder sein. Mitglieder müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 § 4 Ein.- und Austritt der Mitglieder
Will eine Person Mitglied werden, ist dies schriftlich zu beantragen; die Mitgliedschaft ist bestätigt, wenn die Satzung ausgehändigt und der Jahresbeitrag entrichtet ist. Der Vereinsaustritt ist schriftlich kund zu tun und berechtigt zu keinerlei Rückforderungen von Beiträgen usw. Die Satzung ist zurückzugeben. Zuständig ist der Vorstand. Mitglieder, die sich handwerkerfeindlich oder -schädigend verhalten, können durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden. Dazu ist eine einfache Mehrheit des Ausschusses erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Mitglieder die mindestens 40 Jahre dem Verein angehören können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei besonders verdienten Mitgliedern kann die Vereinszugehörigkeitszeit abgekürzt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
§ 5 Mitgliederbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
2. Die jeweilige Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Mitglieder, die mindestens 40 Jahre beim Verein sind und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Bei Mitglieder, die daß 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reduziert sich der Mitgliedsbeitrag auf 50 %.
5. Mitglieder die ihren Wehr- oder Zivildienst ableisten sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
   a. an Veranstaltungen und Bildungsangeboten des Handwerkervereins teilzunehmen.
   b. gegebenenfalls Einrichtungen des Handwerkervereins bevorzugt zu benutzen.
   c. nach Maßgabe der Geschäftsordnung das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht im Handwerkerverein wahrzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
   a. das Leben des Handwerkervereins mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 1 genannten Aufgaben und Ziele mitzuarbeiten.
   b. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten.
  
§ 7 Organe des Vereins
 1. Organe des Vereins sind:
   a. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
   b. der Ausschuß
   c. die Mitgliederversammlung
  
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
 1. Der Vorstand besteht aus:
   a. dem 1. Vorsitzenden
   b. dem 2. Vorsitzenden
   c. dem Schriftführer
   d. dem Kassier
 Nach Bedarf kann die Mitgliederversammlung einen stellv. Kassier und einen stellv. Schriftführer wählen.
 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der 1. Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt ist, die übrigen Vorstandsmitglieder nur     gemeinsam.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte wie folgt beschränkt:
Zu Willensbildungen, die den Verein mit einem Geschäftswert über DM 5000.-- DM belasten, ist die Zustimmung des gemäß §9 der Satzung gebildeten Ausschusses erforderlich.
4. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.
 
§ 9 Vereinsausschuß
1. Der Ausschuß besteht aus mindestens 10 Beisitzern.
 
§ 10 Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Ausschuß
1. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Organe bleiben jedoch bis zur satzungsmäßigen Bestellung der nächsten Organe im Amt. Das Amt endet jedoch mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.
3. Die Bestellung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund (§ 27 BGB) vorliegt und erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Die Organe fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.
5. Sitzungen haben stattzufinden, wenn
   a. das Interesse des Vereins es erfordert
   b. mindestens 5 Ausschußmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
 6. Verschiedene Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 7. Wählbar in den Vorstand und in den Ausschuß sind alle Mitglieder.
 
§ 11 Mitgliederversammlungen
1. Die Angelegenheit des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen, durch diese Satzung geschaffenen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Satzungsgemäße Mitgliederversammlung sind die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
3. a. Ordentliche Mitgliederversammlungen haben einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, stattzufinden.
   b. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
4. a. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
       Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
       Die Wahl der Revisoren
       Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
       Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
       Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
       Die Entlastung des Vorstands
    b. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung aufschiebender Angelegenheiten.
 
§ 12 Form der Berufung der Sitzungen und Versammlungen
 1. Die Vorstands- und Ausschußsitzungen sind schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu berufen. In Eilfällen können Sitzungen auch mündlich oder fernmündlich einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder in der Mitgliederzeitschrift und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen.
 
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
 Die in Sitzungen und Versammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
§ 14 Satzungsänderung
 Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 
§ 15 Verwaltungsausgaben, Rechnungsjahr und Jahresabrechnung
1. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Zum jeweiligen Jahresabschluß ist eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch 2 Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
§ 16 Auflösung
 1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine ¾ Mehrheit der gesamten Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Viechtach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 17 Gesetzliche Bestimmungen
 In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB.
 
§ 18 Inkrafttreten
 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Handwerkervereins Viechtach 1899 e. V. am 05. Januar 1997 in Viechtach beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 04. März 1997 in das Vereinsregister des Amtsgericht Viechtach eingetragen und am 07. August 1997 von der Mitgliederversammlung des Handwerkervereins Viechtach 1899 e. V. in Viechtach geändert.
 


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